Fahrplanauskunft

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Straßenbahn Herne - Castrop-Rauxel GmbH

1. Allgemeines

1.1 Die folgenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen der Straßenbahn Herne – Castrop-Rauxel GmbH (nachfolgend HCR genannt). Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (nachfolgend AN genannt) werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn die HCR ihnen nicht ausdrücklich widerspricht bzw. eine Annahme der Lieferung/Leistung ohne Widerspruch erfolgt oder wenn der AN in Schreiben auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen hinweist. Sie gelten nur, wenn die HCR sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

1.2 Vertragsgrundlage sind in der folgenden Reihenfolge

- die Bestellung

- die in der Bestellung genannten besonderen Einkaufsbedingungen der HCR und sonstige Anlagen,

- diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen der HCR.

2. Bestellungen und Vertragsabwicklung

2.1 Mündliche Bestellungen der HCR und mündliche Nebenabreden gelten nur, wenn sie von der HCR schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen der Bestellung. Abweichungen von der Bestellung durch den AN bedürfen immer der schriftlichen Zustimmung durch die HCR.

2.2 Die HCR behält sich den Widerruf des erteilten Auftrages vor, falls nicht innerhalb von 14 Tagen nach unserer Bestellung die Annahme des Auftrages schriftlich unter ausdrücklicher Bestätigung von Preis und Lieferzeit erklärt wird.

2.3 Der AN ist verpflichtet, die Bestellung, übergebene Unterlagen und Weisungen der HCR unverzüglich auf Fehler zu prüfen. Hat der AN Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung muss er der HCR diese Bedenken unverzüglich schriftlich mit Begründung mitteilen.

2.4 Der AN muss der HCR auf Verlangen seine Nachunternehmer schriftlich mitteilen.

3. Preise

3.1 Die in der Bestellung genannten Nettopreise sind bindend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind Festpreise für die Zeit der Vertragserfüllung. Andere Preise als die in der Bestellung angegebenen oder Preiserhöhungen werden nicht anerkannt, soweit nicht im Voraus die Zustimmung der HCR eingeholt worden ist.

3.2 Mit den vereinbarten Preisen sind sämtliche Leistungen des AN einschließlich Fracht, Verpackung, Reisekosten, Spesen und sonstiger Kosten abgegolten, soweit nichts anderes vereinbart wird.

3.3 Sofern Preisangaben fehlen, behält sich die HCR die Anerkennung der in der Auftragsbestätigung des AN angegebenen oder von ihm später berechneten Preise vor.

4. Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

4.1 Rechnungen müssen vom AN für jede Bestellung gesondert unter Angabe der Bestellnummer, des Bestelldatums und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des AN in einfacher Ausfertigung an die Rechnungsanschrift gesendet werden, die in der Bestellung genannt wird. Sämtliche Abrechnungsunterlagen müssen beigefügt werden. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der AN verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

4.2 Zahlungen leistet die HCR, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung und nach vollständiger Lieferung und Leistung. Eine vor Abnahme bzw. Eingang einer Fertigstellungsnachricht eingehende Rechnung verkürzt die Frist nicht.

4.3 Bei Zahlung per Überweisung ist das Datum des Überweisungsauftrages maßgebend.

4.4 Bei Bauleistungen muss der AN eine aktuelle Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor Rechnungsstellung vorlegen. Ansonsten wird die HCR die gesetzlichen Abzüge vornehmen.

5. Lieferung und Gefahrübergang

5.1 Die vereinbarten Termine sind für den AN bindend. Bei Überschreitung gerät der AN ohne Mahnung in Verzug.

5.2 Wenn Termine gefährdet sind, hat der AN das der HCR unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Ansprüche der HCR wegen Verzugs bleiben unberührt.

5.3 Gerät der AN in Verzug, stehen der HCR die gesetzlichen Ansprüche zu.

5.4 Die Lieferung durch den AN muss, soweit nichts anderes bestimmt ist, frei Betriebshof der HCR erfolgen.

5.5 Zu Teillieferungen oder -leistungen ist der AN nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der HCR berechtigt.

5.6 Jeder Lieferung wird ein Lieferschein mit der Bestellnummer der HCR, dem Datum (Ausstellung und Versand) und dem Inhalt der Lieferung beigefügt. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat die HCR eine etwaig hieraus entstehende Verzögerung für die Bezahlung nicht zu vertreten.

5.7 Beim Versand der Ware bzw. des Werks trägt der AN die Transportgefahr. Die §§ 447 Abs. 1 und 644 Abs. 2 BGB sind ausgeschlossen.

5.8 Die Gefahr geht erst nach Übergabe der Ware am Erfüllungsort, bei Werkleistungen mit Abnahme, auf die HCR über. Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt eine förmliche Abnahme.

6. Haftung

Der AN haftet für alle von ihm oder seinen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verursachten Schäden in gesetzlichem Umfang. Er stellt die HCR insoweit von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Der AN verzichtet gegenüber der HCR auf die Entlastungsmöglichkeit gemäß § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB.

7. Aufrechnung und Zurückbehaltung

7.1 Dem AN steht gegenüber der HCR ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen zu.

7.2 Der HCR stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu.

8. Sach- und Rechtsmängel

8.1 Ist der AN auf Grund einer mangelhaften Leistung zur Nacherfüllung verpflichtet bzw. berechtigt, so gilt diese nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.

8.2 Nimmt der AN nach einer Rüge der HCR Arbeiten zur Mängelbeseitigung vor, bedeutet das die Anerkennung des Mangels.

8.3 Die HCR ist verpflichtet, die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen.

9. Schutzrechte, Nutzungsrechte

9.1 Der AN haftet dafür, dass durch seine Lieferungen und Leistungen Patente oder andere Schutzrechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

9.2 Der AN muss die HCR - soweit der AN nicht nachweist, dass er die der Schuldrechtsverletzung zugrundeliegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat - auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen freistellen, wenn die HCR wegen Verletzung eines Patents oder Schutzrechts von einem Dritten in Anspruch genommen wird.

9.3 Der AN räumt der HCR an Lieferungen, Leistungen und Unterlagen des AN ein einfaches, unwiderrufliches, übertragbares und zeitlich nicht beschränktes Nutzungsrecht ein.

10. Beistellungen

Wenn die HCR Material zur Verfügung stellt, bleibt sie dessen Eigentümer.

11. Sicherheitsvorschriften

11.1 Bei Bestellungen über Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Auftragsarbeiten und dergleichen muss die Ausführung den von den zuständigen Stellen herausgegebenen Schutzvorschriften entsprechen.

11.2 Auch sind, ohne dass es dazu einer besonderen Bestellung oder eines besonderen Hinweises bei der einzelnen Bestellung bedarf, die nach EU-Richtlinien oder –Verordnungen, Deutschen Gesetzen und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und EN- und DIN-Normen erforderlichen Schutzvorschriften nach dem Stand der Technik mitzuliefern bzw. bei Auftragserteilung die Schutzvorschriften einzuhalten. Allgemein anerkannte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sind dabei zu beachten. Sollten Zweifel bestehen, so ist die gesamte Bestellung erst nach Klärung und erneuter Bestätigung rechtswirksam.

11.3 Lieferungen und Leistungen müssen im Zeitpunkt der Abnahme den jeweils gültigen Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften entsprechen.

11.4 Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, so ist insbesondere § 8 ArbschG zu beachten.

11.5 Der HCR sind entsprechende Kontrollen zu ermöglichen.

12. Arbeitnehmerüberlassung

Im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung ist zu beachten, dass alle Anweisungen an die Mitarbeiter des AN nicht direkt durch die HCR erfolgen. Der AN hat vielmehr einen Projektleiter zu benennen, der unsere Anweisungen an die Mitarbeiter des AN weitergibt.

13. Geheimhaltung

13.1 Der AN verpflichtet sich, alle ihm zur Vertragserfüllung zugänglich gemachten Unterlagen, Informationen und Geschäftsvorgänge der HCR geheim zu halten und sie Dritten weder direkt noch indirekt weiterzugeben, es sei denn, die HCR stimmt dem vor der Weitergabe schriftlich zu.

13.2 Dem AN ist es nur nach schriftlicher Zustimmung der HCR gestattet, auf die mit der HCR bestehenden Geschäftsbeziehung in Veröffentlichungen oder zu Werbezwecken hinzuweisen.

14. Datenschutz

14.1 Im Rahmen des Auftrags können personen-bezogene Daten verarbeitet werden. Hierzu gehören beispielsweise der Firmenname, die Firmenanschrift, Firmenkontaktdaten, Bankdaten sowie personenbe-zogene Daten von Beschäftigten des AN (z. B. Name, Vorname, Anrede, dienstliche Email-Adresse, dienstliche Telefonnummer und weitere dienstliche Kontaktdaten).

14.2 Zweck der Datenverarbeitung ist die gegenseitige Vertragserfüllung sowie gesetzliche Aufzeichnungs-pflichten. Gesetzliche Grundlage ist Artikel 6 Absatz 1, Satz 1 lit.b) DSGVO. Die Datenverarbeitung erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung. Sofern eine darüberhinausgehende Datenverarbeitung erfolgt, wird ein AV-Vertrag abgeschlossen. Das Informationsblatt nach Artikel 13 DSGVO steht auf der Webseite der HCR zur Einsicht zur Verfügung:

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Erfüllungsort ist die von der HCR benannte Lieferanschrift.

15.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen HCR und AN ist Herne bzw. Bochum.

Stand: 01.09.2021